Es gibt seltene Fälle in denen der Einbau einer 3-Kammerausfaulgrube ausreicht.
In Bayern gibt es eine Ausnahmeregelung für abgelegene landwirt- schaftliche Anwesen. Diese müssen unter Umständen keine vollbio- logische Kleinkläranlage einbauen, wenn das anfallende Abwasser über eine 3-Kammerausfaulgrube (pro Einwohner 1500 Liter Inhalt) geleitet wird und das Überwasser aus der 3-Kammergrube in die Gülle- grube laufen kann.
Voraussetzung dafür ist aber, dass eine genügend große Güllegrube vorhanden ist und die Entsorgung des Überwassers auf Dauer sicherge- stellt ist. Nähe Informationen findet man auf www.bayern.de/lfu.
3-Kammergruben müssen gemäß DIN EN 12566 gebaut und betrieben werden.
Einen Sonderfall stellen noch abflusslose Gruben dar. In Ausnahmefällen werden bei Wochenendhäusern aufgrund des äusserst geringen Ab- wasseranfalles, sogenannte abflusslose Gruben eingebaut. In diesen Gruben wird das anfallende Abwasser komplett gesammelt und die Behälter müssen bei einem Füllstand von 70 % von einem Entsorger geleert werden und das angefallene Abwasser wird in eine kommunale Abwasseranlage verbracht.